36 |
Kompetenzbereich und Wirksamkeit der akademischen Disziplinargewalt |
um 1803 |
betroffen sind immatrikulierte und nichtimmatrikulierte Studenten bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden bzw. nach Rückkehr an den ausgangsort. |
2 Schr. |
A 0059 (Gerichtsbarkeit und Rechtsverordnungen (1509-1869)), 36 |