647 |
Verwaltung des Richteramtes bei Streit |
1793 |
für denjenigen nicht erlaubt, der in der Streitsache Einfluss gehabt hat; nicht ausgedehnt auf Fälle, in denen der Richter aus seinem Amte Einfluss in ein Geschäft nehmen müsse |
4 Schr. |
A 0071 (Landesfürstliche Verordnungen (1749-1815)), 647 |