Es beurkundet Jacob Krebs von Mülheim, Schultheiß zu Freiburg, daß die Appellation (Widerspruch) des Jacob Herp in der Gerichtssitzung vom 1576.05.18 fallen gelassen und das Urteil vom 1545.03.07 bestätigt wurde. Das Urteil erging wegen Zahlung eines jährlichen Getreidezinses vom Deutschordenshof zu Tiermendingen zugunsten des Andres Frienff als Schaffner der Dominikaner gegen Jacob Herp, Magister der freien Künste, als Schaffner des Wolfgang von Hoheneck, Statthalter des Deutschordenshauses zu Freiburg. Zinstags nah dem sonntag jubilate tusenfünfhundert vierzig und sechs jare. Deutsch, Pergament. Siegel abgefallen. |